Besonders bei Großveranstaltungen wie beispielsweise Konzerten fällt die Aufnahme, Verwertung und Gestaltung von Fotos in das Fotorecht. Hier ist das Verhältnis zwischen Anbieter und Verwerter festgeschrieben. Darüber hinaus sind die Persönlichkeitsrechte des Fotografierten klar definiert.

Bilder veröfffentlichen

Einige Faktoren erleichtern die Bildveröffentlichung im Alltag immens, denn in einigen wenigen Fällen ist die Veröffentlichung von Kinder- und Jugendfotos auch ohne die ausdrückliche Einverständnis der Eltern möglich. Ein Beispiel für so eine Ausnahme ist ein Foto von einer großen Menschenansammlung. Kommen viele Menschen auf einer Veranstaltung zusammen, so ist es schier unmöglich jeden um seine Zustimmung zu bitten. Der Fotograf darf das Foto also veröffentlichen, ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Wichtig ist jedoch, dass der Abgebildete als Teil des großen Ganzen sozusagen wahrgenommen wird. Wenn Sie oder Ihr Kind also an einem Konzert oder beispielsweise einer großen Demonstration teilnehmen, so müssen Sie die Veröffentlichung eines Fotos dulden.

Beiwerk

Gleiches gilt, wenn ein Mensch auf einem Bild ein sogenanntes „Beiwerk“ ist. Wenn ein Fotograf also beispielsweise gerade ein berühmtes architektonisches Bauwerk fotografiert und Ihr Kind ausgerechnet dann durchs Bild läuft, können Sie in aller Regel nicht gegen die Veröffentlichung vorgehen. Anders verhält es sich jedoch, wenn Sie oder Ihr Kind im Vordergrund stehen, denn damit sind Sie Thema des Bildes. Der Fotograf muss nun in jedem Fall eine Einverständniserklärung von Ihnen einholen. Tut er dies nicht, verletzt er Ihre, bzw. die Rechte Ihres Kindes.

Auf der sicheren Seite mit einer Einverständniserklärung

Wer ein Foto von Ihrem Kind macht, hat noch lange nicht das Recht dieses im Anschluss auch zu veröffentlichen. Das allgemeine Recht der Veröffentlichung hat auch viel mit der „Erkennbarkeit“ des Betroffenen zu tun. Selbst wenn das Kind oder der Jugendliche durch ein Detail wie etwa ein bestimmtes Schmuckstück erkannt werden kann, so ist vor einer Veröffentlichung eine schriftliche Einverständniserklärung einzufordern.

Besondere Vorsicht gilt auch bei Bildveröffentlichungen, die eine bestimmte Gruppe zeigen. Wenn bei einem Skiausflug etwa mehrere Kinder im Schnee sitzen und diese gut zu erkennen sind, so muss in jedem Fall die Einverständniserklärung der Eltern eines jeden Kindes vor der Veröffentlichung eingeholt werden. Hier greift nämlich nicht das Gesetz in Bezug auf die Duldung von Veröffentlichung von Fotos in Menschenansammlungen.

Gruppen

Auch bei Gruppierungen gilt das bekannte Bildnisrecht. Eltern und Minderjährige müssen ausdrücklich gefragt werden, ob ein Foto veröffentlicht werden darf, oder nicht. Wenn nur eine Person aus der Gruppe dagegen ist, so darf das Bild auch bei Zustimmung aller anderen Personen, nicht veröffentlicht werden.