Einverständniserklärung der Eltern für ein Fotoshooting
Heutzutage ist schnell ein Schnappschuss der Kinder mit dem Handy gemacht. So einfach auch ein Foto aufgenommen ist, ganz so einfach dürfen Sie das Foto nicht in sozialen Netzwerken wie beispielsweise Facebook oder Instagram hochladen. Selbst auf der Webseite des Kindergartens können die Erzieher nicht ohne Einverständniserklärung der Eltern, Fotos von Kindern posten.
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Was viele nicht wissen: Für Kinder gelten die gleichen Bestimmungen hinsichtlich der Bildrechte, wie auch für Erwachsene. Das Gesetz ist weitläufig unter dem Begriff „Bildnisrecht“ bekannt und bildet einen Teil des allgemein gültigen Persönlichkeitsrechts. Generell darf nämlich jeder Mensch selbst darüber bestimmen, ob ein Foto von ihm veröffentlicht werden darf, oder eben nicht. Zum Persönlichkeitsrecht gilt auch das Recht am eigenen Bild als umfassendes, absolutes Recht. Die sensible Privatsphäre eines jeden Menschen soll damit umfassend geschützt werden. Jeder muss das Recht haben, eigenmächtig zu bestimmen, wie er in der Öffentlichkeit und in der Gesellschaft wahrgenommen werden möchten. Der Gesetzgeber spricht daher von Intims, – Sozial, – Privats- und Öffentlichkeitsphäre.
Jede Veröffentlichung bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung
Unter welchen Voraussetzungen darf ein Kinderfoto veröffentlicht werden? Im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) ist in § 22 und 23 festgeschrieben, dass jeder Mensch und zwar unabhängig vom Alter des Betroffenen vor einer Veröffentlichung geschützt ist. Es spielt dabei keine Rolle, in welchem Medium, d.h. ob in einer Zeitschrift, im Internet oder auf einem Plakat das Foto veröffentlicht wurde. Ganz besonders interessant ist es, dass dieses Recht nicht mit dem Tod des Betroffenen erlischt, sondern über diesen hinaus bestehen bleibt.
Wie können Eltern die Zustimmung zur Bildveröffentlichung Ihrer Kinder erteilen?
Bei Kindern zwischen 0 und 7 Jahren können Eltern ihre Zustimmung zur Bildveröffentlichung geben. Allerdings bedarf es hier einer gewissen Differenzierung. Die Eltern von Kindern zwischen 0 und 7 Jahren entscheiden ausschließlich alleine, ob ein Foto veröffentlicht werden darf, oder nicht. Es dürfen also keine Fotos von Ihrem Kind im Alter zwischen 0 und 7 Jahren veröffentlicht werden, ohne dass Sie Ihr Einverständnis dazu gegeben haben.
Im Alter zwischen 8 und 17 Jahren tritt die sogenannte Doppelzuständigkeit. Es müssen also sowohl die Eltern, als auch das Kind, bzw. der Jugendliche mit der Veröffentlichung einverstanden sein. Juristen sprechen in diesem Fall von der „erreichten Einsichtsfähigkeit“. Diese Ansicht ist sehr umstritten, denn die Frage ist, wann Kinder verstehen können, welche Tragweite die Veröffentlichung eines Bildes haben kann.
Ab der Vollendung des 14. Lebensalters ist die „erreichte Einsichtsfähigkeit“ schon eher nachvollziehbar gegeben. Der Gesetzgeber lässt zwar auch hier Spielraum, geht aber grundsätzlich davon aus, dass die betroffene Person durchaus weiß, was eine Veröffentlichung nach sich ziehen kann. Dennoch sollten auch die Eltern mit einem Posting einverstanden sein, auch wenn es nur Fotos auf der Schulwebseite vom letzten Ausflug sind.