Heutzutage wird kein Lehrer mehr mit seinen Schülern eine Reise antreten, ohne zuvor entsprechende Vollmachten eingeholt zu haben. Etwa sechs Wochen vor dem Antritt der Reise sollten sich Lehrer entsprechende Genehmigungen von Eltern, bzw. Erziehungsberechtigten einholen. Nur so ist ein reibungsloser Ablauf der geplanten Reise zu gewährleisten.

Einverständniserklärung für sportliche Aktivitäten

Wenn eine Klassenfahrt geplant ist, bei der auch sportliche Aktivitäten wie etwa das Fahrradfahren oder Schwimmen beabsichtigt sind, so müssen Sie dies Ihrem Kind ausdrücklich erlauben. Es gibt darüber hinaus noch sportliche Aktivitäten, die mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko einhergehen. Das können beispielsweise Sportarten wie Klettern, Inlineskating, Reiten, Snowboarden oder Eislaufen sein.
Genehmigungen, die Pflichten und Freiheiten der Schüler betreffen
Es ist schier für das Lehrerpersonal nicht möglich, die Schüler 24 Stunden im Blick zu haben. Besonders in den Nachtstunden oder in der Freizeit sind Schüler nur schwer zu kontrollieren. Insofern klärt der Lehrer mit den Eltern ab, inwiefern eine Haftung und Aufsicht besteht.

Das Gesetz

Generell kann man sagen, dass die meisten Aktivitäten auch durch die gesetzlich gegebene Unfallversicherung abgedeckt sind. Jedoch hat die Lehreraufsichtspflicht gewisse Grenzen, denn Tätigkeiten wie etwa das Essen, Schlafen oder Unternehmungen, die in der freigestellten Zeit durchgeführt werden, sind im Rahmen einer Schulfahrt nicht unfallversichert. Das kann nur im Rahmen einer privaten Versicherung der jeweiligen Familie sichergestellt werden.

Schadensfall

Genehmigungen und Einverständniserklärungen spielen da eher keine Rolle, wenn es denn tatsächlich zum Schadensfall kommt. Der Lehrer hat darauf zu achten, seine Schüler unter „Kontrolle“ zu halten und muss klare Ansagen machen. Die Schüler sollten genau wissen, wann und wo ein Treffpunkt vereinbart ist und was zu tun ist, wenn in der freigestellten Zeit etwas Unvorhergesehenes geschieht. Das Landessozialgericht hat in einem Fall aus dem Jahr 2006 sogar entschieden, dass die Unfallklasse auch bei Unternehmungen in der freigestellten Zeit aufgrund von mangelnder Aufsicht entschädigt werden muss. In diesem Fall wurde eine Schülerin während eines Spaziergangs von einem Auto erfasst. Sie zog sich zahlreiche Brüche zu. Zwar hatte der Lehrer zuvor um Nachtruhe gebeten, aber nicht speziell verboten, die Hotelanlage zu verlassen. Des Weiteren ist es dem Lehrer nicht aufgefallen, dass das Mädchen im Hotel nicht anwesend war. Dementsprechend hat er auch nicht nachgeforscht, wo diese sich befindet. Hätte der Lehrer klar und deutlich formuliert, dass nun Nachtruhe in Kombination mit einem Ausgangsverbot herrscht, wäre die Sachlage ganz anders gewesen. Der Lehrer wäre in diesem Fall ganz klar entlastet gewesen und hätte nicht für den Vorfall haftbar gemacht werden können.